Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. März 1997
§ 55

§ 55 – Anordnungsermächtigung

Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere zu bestimmen über Art und Inhalt der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und die hieran gestellten Anforderungen, normal zu den Voraussetzungen für die Erstattung von Pauschalen, zum Verfahren der Erstattung von Pauschalen sowie zur Höhe von Pauschalen nach § 54 Nummer 3 sowie normal über Voraussetzungen, Art, Umfang und Verfahren der Einstiegsqualifizierung. normal arabic

Kurz erklärt

  • Die Bundesagentur kann Regeln für berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen festlegen.
  • Sie bestimmt die Anforderungen an diese Maßnahmen.
  • Es werden Vorgaben zur Erstattung von Pauschalen erstellt.
  • Die Höhe der Pauschalen nach § 54 Nummer 3 wird geregelt.
  • Es werden Bedingungen und Verfahren für die Einstiegsqualifizierung festgelegt.